Edathy als „Schwein-Heiligen“ bezeichnet
Presserat sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze
Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Schwein-Heilige“ auf der Titelseite über die Aussage des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages und die Behandlung des Falles durch das Bundeskriminalamt. Im Beitrag heißt es: „Er hat Filme von nackten Kindern gekauft, muss deshalb vor Gericht. Doch bei seinem ersten öffentlichen Auftritt seit seinem Rückzug im Februar zeigt der Ex-SPD-Abgeordnete Sebastian Edathy (45) weder schlechtes Gewissen noch Mitgefühl für die missbrauchten Kinder, sondern nur Mitleid mit sich selbst. Und schwärzt alte Parteifreunde an.“ Edathy selbst – er lässt sich von einem Anwalt vertreten – ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er sieht die Ziffern 1, 9 und 13 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde, Schutz der Ehre und Unschuldsvermutung) verletzt. Nach Edathys Auffassung hat die Zeitung auch gegen Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) verstoßen. Die Bezeichnung als „Schwein“ und „Schwein-Heiliger“ widerspreche den Grundsätzen des Pressekodex, da sie ausschließlich seine Herabwürdigung zum Ziel habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht Edathys Anwalt. Die Bezeichnung „Schwein“ sei nach der Spruchpraxis des Presserats eine zulässige Formulierung, wenn relevante Umstände vorlägen. Hier korrigiert die Geschäftsstelle des Presserats. Das Zitat „Die Bezeichnung ´Schwein´ bringe zum Ausdruck, was der weitaus größte Teil der Bevölkerung über den Mann und die ihm zur Last gelegte Tat denke“ stammt nicht aus den Entscheidungsgründen des Beschwerdeausschusses im Verfahren 0432/11/1-BA, das die Rechtsvertretung der Zeitung anführt. Vielmehr stammt das Zitat aus der im Text der Entscheidung enthaltenen Stellungnahme der damaligen Beschwerdegegnerin.