Redaktion hat alle Regeln des Kodex beachtet
Die Beteiligten haben der Veröffentlichung eines Fotos zugestimmt
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Neue Tagespflege und Demenz-WG eröffnet“ über die Einrichtung eines lokalen Pflegedienstes. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, auf dem Mitarbeiter und Gäste der Einrichtung zu sehen sind. Namen werden nicht genannt. Ein Leser der Zeitung berichtet, er wende sich mit seiner Beschwerde im Namen seiner Mutter an den Presserat. Diese sei auf einem Foto zu sehen. Wegen des inhaltlichen Kontextes seien dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mutter verletzt worden, so der Beschwerdeführer. Aus dem Artikel gehe hervor, dass die Frau externer Hilfe bedürfe und an einer bestimmten Krankheit leide. Dabei handele es sich um schützenswerte, persönliche Informationen. Er stellt aus seiner Sicht auch einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, das beanstandete Foto sei beim Besuch eines Redakteurs vor Ort entstanden. Dem Besuch sei ein Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorangegangen. Dabei sei geklärt worden, mit welchen der anwesenden Besucher und Besucherinnen der Tageseinrichtung ein Foto gemacht werden könne. Alle Abgebildeten seien um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Fotos gebeten worden. Die Erlaubnis sei von allen Beteiligten erteilt worden. Die Rechtsvertretung betont, dass die Redaktion weder durch die Anfertigung noch durch die Veröffentlichung gegen den Pressekodex verstoßen habe. Sie habe vielmehr eine umfangreiche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt. Sie habe im Rahmen der Bemühung um eine gütliche Lösung das monierte Foto umgehend aus allen digitalen Veröffentlichungen entfernt.
Der Presserat sieht keinen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Auch der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex ist von der Veröffentlichung nicht berührt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Redaktion hat vor der Erstellung des Fotos geklärt, von welchen Personen ein Foto gemacht werden durfte. Zudem wurden die Abgebildeten um Erlaubnis gefragt. Damit hat die Redaktion in dem ihr zumutbaren Umfang dafür Sorge getragen, dass nur Personen auf die Fotos gelangten, die mit der Veröffentlichung einverstanden waren. Sofern durch die Veröffentlichung des Fotos der Mutter des Beschwerdeführers deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, ist dies nicht der Zeitung anzulasten. Die Redaktion hat sich bei Bekanntwerden der Kritik durch den Beschwerdeführer kooperativ gezeigt. Eine etwaige Verletzung der Persönlichkeitsrechte wurde durch die Entfernung des Fotos vermieden.