Versehentlich Kennzeichnung versäumt
Komplette Doppelseite mit Text und Anzeige war bezahlte Werbung
Eine TV-Programm-Zeitschrift veröffentlicht eine Doppelseite unter der Überschrift „So programmiert man den Körper auf Abnehmen“. Auf der Doppelseite ist auch eine als solche gekennzeichnete Anzeige platziert, die unter diesem Motto steht: „Trotz Laktoseintoleranz mit Almased bestens versorgt“. Die Anzeige bewirbt das Produkt „Almased laktosefrei“. Der vermeintlich redaktionelle Beitrag befasst sich mit der Wirkung von „Almased“ bei der Gewichtreduzierung. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden ist. Neben die als Werbung gekennzeichnete Anzeige sei ein ausführlicher, positiv wertender Artikel gestellt worden, der nur das Produkt „Almased“ nenne. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich auch bei dem Text auf der Doppelseite um Werbung handele. Bedauerlicherweise sei die sonst übliche Kennzeichnung nicht erfolgt. Die Redaktion habe umgehend dafür gesorgt, dass sich derartiges künftig nicht wiederholen werde. Von einer bewussten Verschleierung des werblichen Charakters der Veröffentlichung könne nicht die Rede sein.