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Boulevardzeitung verletzt Persönlichkeitsrechte

Einzelheiten aus dem Leben von sieben jungen Unfallopfern genannt

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt an zwei Tagen über einen schweren Verkehrsunfall in Südtirol. Die Überschrift des ersten Beitrages lautet: „ER raste 7 junge Deutsche tot“, die des zweiten: „Diese jungen Leben zerstörte der Totraser“. Ein Mann war in Luttach/Südtirol mit einem Sportwagen zu schnell und stark alkoholisiert in eine Gruppe junger deutscher Skiurlauber gerast und hatte sieben von ihnen getötet. Die Zeitung zeigt Fotos von fünf Opfern und nennt die Vornamen. Zwei der Getöteten sind identifizierbar. Die Zeitung nennt Details aus dem Leben der Verunglückten, wie Herkunft, Beruf und Hobbys. Gezeigt wird auch ein Foto des Autofahrers, der mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt wird. Die Zeitung berichtet über den Unfall auch online unter der Überschrift „Jetzt hat Stefan L. sieben Menschen auf dem Gewissen“. Sie zeigt ein Foto des Fahrers und Bilder der Opfer, teilweise verpixelt, teilweise unverfremdet. Zwei verpixelte Fotos sind mit dem Hinweis versehen, dass die Redaktion die Fotos auf Wunsch der Familien verpixelt habe. Auch online nennt die Zeitung Details aus dem Leben der Opfer. Fünf Leserinnen und Leser der Zeitung beschweren sich über die Berichterstattung. Einige kritisieren, dass die Opfer identifizierbar dargestellt würden. Die erkennbare Darstellung sei für die Berichterstattung ohne Belang und verletze die Persönlichkeitsrechte der jungen Leute. Andere Beschwerdeführer kritisieren, dass auch ein Foto des Fahrers gezeigt werde, ohne ihn unkenntlich zu machen. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Beschwerden entgegen, dass nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex es der Presse ausdrücklich aufgetragen sei, über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten. Die Veröffentlichung von Namen und Fotos sei dann presseethisch unbedenklich, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Im vorliegenden Fall würden gleich mehrere Kriterien des Kodex erfüllt. Wochenlang habe der Fall die Öffentlichkeit beschäftigt. Es könne keine Bedenken geben, wenn die Zeitung über die Hintergründe der Tat und die Einzelheiten berichte.