Redaktionelle Werbung für Reiseveranstalter
Beschwerden und gerichtliche Auseinandersetzungen nicht erwähnt
Eine Regionalzeitung berichtet über einen in der Region bekannten Reiseveranstalter. Dessen Prokurist kommt im Beitrag ausführlich zu Wort. Er zieht ein positives Fazit für die Corona-Zeit und erklärt, warum sein Unternehmen besser als andere durch die Krise gekommen ist. Der Reisefachmann stellt pandemiebedingte Serviceleistungen für seine Kunden positiv heraus. Ein Leser der Zeitung bezeichnet den Beitrag als reinen PR-Artikel für das Unternehmen. Die Redaktion habe keine gründliche Recherche betrieben. Nicht erwähnt werde eine Vielzahl von Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Leser berichtet, er habe mit dem zuständigen Redakteur über das Kontaktformular der Zeitung Verbindung aufzunehmen versucht. Eine Reaktion sei ausgeblieben. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der kritisierte Beitrag die gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht aufgreife, die der Reiseveranstalter mit mehreren Kunden führe. Das habe die Zeitung an anderer Stelle getan. Es sei Anliegen der Redaktion gewesen, dass die Firmenpolitik (viel Eigentum, wenig Kredite) einen Unterschied ausmachen könnte zu anderen Veranstaltern und deren wirtschaftlicher Situation. Leider vertiefe der Autor diesen Aspekt nicht. Es sei in der Tat ein Manko, dass ein gewisser werblicher Effekt entstanden sei. Die Nachricht des Beschwerdeführers habe diesen nicht erreicht. Deshalb habe er darauf auch nicht antworten können.