Hundert Beamte nehmen Gang-Boss fest
Zeitung berichtet mit vollem Namen und Foto über den Fahndungserfolg
Der Chef der Leipziger Hells Angels, der an einer Schießerei in Leipzig beteiligt gewesen sein soll, wird in Wien festgenommen. Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet darüber. Sie nennt den vollen Namen des Mannes und zeigt ein unverfremdetes Bild von ihm. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten durch die identifizierende Darstellung verletzt und damit einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass gegen den Festgenommenen Haftbefehl erlassen worden war, weil ihm vorgeworfen worden sei, bei einer Schießerei in Leipzig ein Mitglied einer anderen Rocker-Bande ermordet zu haben. Drei Wochen später sei der Haftbefehl aufgehoben worden, da die Ermittler festgestellt hätten, dass der Mann offensichtlich nicht geschossen habe. Einige Zeit darauf sei dann aber erneut nach dem Hells-Angel gefahndet worden, unter anderem mit einem unverfremdeten Foto. In Wien sei er schließlich unter spektakulären Umständen festgenommen worden. Etwa hundert schwerbewaffnete Polizeibeamte hätten das Clubhaus der Hells Angels in Wien gestürmt und den Verdächtigen festgenommen. Über diese Festnahme und die nachfolgende Auslieferung an die deutschen Behörden sei bundesweit mit voller Namensnennung berichtet worden. Am Anfang habe eine spektakuläre öffentliche Schießerei mitten in Leipzig gestanden. Der Tatverdächtige sei der Öffentlichkeit auch durch Verlautbarungen der Behörden bekannt, schreibt die Chefredaktion in ihrer Stellungnahme. Schließlich habe die Festnahme des Gang-Bosses in Wien großes Aufsehen erregt. Es gehe in der Anklage um Mord und Mordversuch. Somit handele es sich um ein über die normale Kriminalität weit hinaus gehendes Delikt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe nach der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht in vergleichbar schweren Fällen Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Verdächtigen. Sowohl die Schwere als auch die Umstände der Tat hätten die Namensnennung gerechtfertigt. Gegen die Unschuldsvermutung – so die Chefredaktion abschließend - habe die Redaktion ebenfalls nicht verstoßen.