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„Advertorial“ ist nicht eindeutig genug

Für die Leser ist die Werbung dennoch klar als solche zu erkennen

Ein Medienmagazin veröffentlicht die Anzeige einer Betriebskrankenkasse. Die Werbung trägt den Hinweis „Advertorial“. Ein anonymisierter Beschwerdeführer hält diesen Begriff als Kennzeichnung einer Anzeige nicht für ausreichend. Dem widerspricht der Chefredakteur. Aus seiner Sicht ist die Werbung für den Leser eindeutig als solche erkennbar. Dies zum einen durch die Kennzeichnung mit dem Wort „Advertorial“ und zum anderen durch das Layout. Anders als bei redaktionellen Artikeln gäbe es in dem Advertorial keinen Vorspann und keine Autorenzeile. Auch die Überschrift sei erkennbar anders gestaltet. Sie stehe in Weiß auf einer blauen Fläche und sei in das Foto gesetzt. Dies gebe es so oder so ähnlich an keiner anderen Stelle im Heft. Auch die Farbe unterscheide sich deutlich von jenen im redaktionellen Teil.