„Möglicherweise Migrationshintergrund“
Redaktion hält missverständliche Formulierung selbst für „unglücklich“
„Überfall im Park: Räuber springt aus Gebüsch“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Der Täter, der einen 31-Jährigen attackiert habe, sei laut Polizeibericht kräftig gebaut und habe „möglicherweise Migrationshintergrund“. Ein Leser der Zeitung sieht in diesem Hinweis einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. (Diskriminierungen und Berichterstattung über Straftaten). Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Formulierung selbst für „unglücklich“. Sie sei der Pressemitteilung der Polizei übernommen worden, die diese zum Zwecke der Fahndung herausgegeben habe. Die Polizei habe damit eine äußere Erscheinung im Sinne von „südländisches Aussehen“ oder „dunkle Haare“ beschreiben wollen. Dies sei bei Fahndungsmeldungen üblich und verstoße nicht gegen Richtlinie 12.1. Die missverständliche Formulierung bedauere die Redaktion.