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Liste durch ein Datenleck ins Netz geraten

Parteitags-Teilnehmer war angemeldet und ist nicht erschienen

Eine Regionalzeitung titelt online „Auf den Spuren der AfD“ und berichtet über das Wirken dieser Partei in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. Die Zeitung schreibt, ihr liege eine Liste mit den Teilnehmern beim Stuttgarter Parteitag der AfD vor. Die Liste habe durch ein Datenleck den Weg ins Netz gefunden. Dabei ist auch von einem namentlich genannten praktizierenden Zahnarzt die Rede. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er spricht von einer falschen Darstellung. Tatsache sei, dass er zu dem Parteitag angemeldet, dort aber nicht erschienen sei. Seiner Darstellung zufolge ist er ein halbes Jahr zuvor aus der Partei ausgetreten. Außerdem habe er mittlerweile seine Zahnarztpraxis aufgegeben. Die Zeitung nenne im Artikel selbst die illegal veröffentlichte Liste der Teilnehmer des Parteitages. Die Redaktion habe ihrer Berichterstattung eine illegale Sekundärquelle zugrunde gelegt. Der Chefredakteur der Zeitung habe sich geweigert, den Artikel aus dem Netz zu nehmen und behauptet, der Beschwerdeführer habe am Parteitag teilgenommen, wofür die Redaktion Belege habe. Der Chefredakteur beruft sich auf zwei voneinander unabhängige Quellen. Diese hätten bestätigt, dass es sich bei den im Netz veröffentlichten Informationen um die Teilnehmerlisten des Parteitages gehandelt habe. Es habe für die Redaktion keinen vernünftigen Grund gegeben, an der Echtheit und Authentizität zu zweifeln. Darüber hinaus habe die Redaktion sich ausreichend und nach den zeitlichen Umständen mehr als hartnäckig bemüht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, was dieser erfolgreich abgewehrt habe. Nach Vertagung dieses Falles und erneuter Stellungnahme der Redaktion geht es um die Frage, ob die Nennung des Namens des Zahnarztes gegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Die politische Tätigkeit – so der Chefredakteur – einer Person des öffentlichen Lebens gehöre nicht zur Privatsphäre, sondern zur Sozialsphäre der betreffenden Person. Bei dem Zahnarzt handele es sich im überschaubaren regionalen Umfeld um eine Person des öffentlichen Lebens.