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Anzeigen sind als solche zu kennzeichnen

Zeitschrift macht Sonderdruck, der zu Fehldeutungen Anlass gibt

Eine Fachzeitschrift für medizinische Themen veröffentlicht eine Anzeige der Pharmafirma Vifor mit dem Titel „Patient Blood Management“. In der gleichen Ausgabe berichtet die Zeitschrift unter der Überschrift „Veränderungen der Transfusionspraxis durch die Einführung von Patient Blood Management“ über eine Studie zu einem neuen Managementsystem bei Bluttransfusionen. Unter den Autoren findet sich der leitende Journalist der Zeitschrift, der gleichzeitig Direktor der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie des Universitätsklinikums Frankfurt ist. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Firma Vifor habe eine Anzeige geschaltet, die korrekt mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sei. Am Ende des Beitrages stehe: Symposium der Vifor Pharma Deutschland GmbH. Fordere man bei dieser einen Sonderdruck an (übliche Standardformulierung für einen Nachdruck eines wissenschaftlichen Beitrages), so erhalte man einen Sonderdruck, der das Wort Anzeige nicht mehr enthalte. Die Redaktion der Zeitschrift verweist darauf, dass der fragliche Nachdruck für jeden fachkundigen Leser eindeutig als nichtwissenschaftlicher Beitrag zu erkennen und eindeutig als Symposiumsbericht der Firma Vifor Pharma gekennzeichnet sei. Falls es aber gegen den Kodex verstoßen sollte, dass ein Unternehmen eine von ihm bezahlte Anzeige per Nachdruck zu Werbezwecken nutze, ohne dies noch einmal gesondert zu kennzeichnen, werde man natürlich den Verlag anweisen, derartige Sonderdrucke künftig entsprechend zu kennzeichnen. Vom Beschwerdeführer angeführte Interessenkonflikte vermag die Redaktionsleitung nicht zu erkennen. Insgesamt – so die Redaktion – könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Beschwerdeführer weniger um den Pressekodex gehe, sondern vielmehr um die Austragung eines Konflikts mit einem der Herausgeber der Zeitschrift.