Auch Blasphemie muss erlaubt sein
Meinungsfreiheit in einer freien und demokratischen Gesellschaft
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Anschlag auf offene Gesellschaft“. Autor ist der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der den islamistischen Anschlag auf die französische Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ kommentiert. In einer Passage des Beitrages heißt es, dass unsere Gesellschaft Satire, Tabubruch und Blasphemie aushalten müsse. Das gehöre zum Dialog über strittige Themen, auch wenn das manchem nicht gefalle. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Aussage, dass Blasphemie (Gotteslästerung, Verhöhnung von Heiligem) zum Dialog über strittige Themen gehöre. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu Ziffer 10 des Pressekodex. Dort ist festgehalten, dass die Presse darauf verzichtet, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen. Zu der Beschwerde nimmt der Chefredakteur der Zeitung Stellung. In dem kritisierten Meinungsbeitrag trete der BDZV-Präsident für die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Vor diesem Hintergrund und durch den Textzusammenhang sei unzweifelhaft, dass es in dem Kommentar um die Grundrechte gehe. Mit dem Satz „Satire, Tabubruch, auch Blasphemie muss unsere Gesellschaft aushalten“ sei nicht eine Schmähung im Sinne von Ziffer 10 des Pressekodex gemeint.