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Angeklagter identifizierbar dargestellt

Traumatisiertes Mädchen nach Zeitungsbericht in der Schule gemobbt

Eine Regionalzeitung berichtet über den Prozess gegen einen 45-jährigen Mann aus dem Verbreitungsgebiet. Er steht unter dem Vorwurf, seine Stieftochter missbraucht zu haben. Der Beitrag ist mit einem Bild des Mannes illustriert, das im Gerichtssaal aufgenommen worden ist. Das Gesicht ist teilweise verpixelt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung. Bild und Text ließen sofort auf die Identität der betroffenen Personen schließen. Das durch die Taten traumatisierte Mädchen sei nach dem Erscheinen des Artikels in der Schule gemobbt worden. Es gehe nicht mehr in den Unterricht, sondern in eine Therapie. Mutter und Tochter würden wahrscheinlich an einen anderen Ort umziehen. Der Chefredakteur rechtfertigt die Veröffentlichung. Es handele sich um eine nichtidentifizierende wahrheitsgemäße Berichterstattung aus einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Es treffe nicht zu, dass – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – Bild und Text auf die betroffenen Personen schließen ließen. Diese sei ausreichend anonymisiert worden. Für einige wenige Leserinnen und Leser, die die familiären Hintergründe ohnehin kennen würden, vermittle der Artikel nichts Neues. Die Chefredaktion bezweifle, dass die Berichterstattung ursächlich für das behauptete Mobbing des Mädchens gewesen sein könnte. Die Redaktion achte penibel auf die Wahrung der Persönlichkeit. Dies gelte for allem für Missbrauchsopfer im Kindesalter.