Ein Fall, von dem die Polizei nichts wusste
Redaktionelle Plattform hätte nachrecherchieren müssen
Eine redaktionelle Plattform veröffentlicht online den Beitrag „Altenpflegerin geht zu früh zur Arbeit: 340 Euro Bußgeld“. Darin heißt es, der Fall einer Altenpflegerin, die ein Bußgeld von 340 Euro zahlen sollte, weil sie auf dem Weg zur Arbeit um zehn Minuten die Ausgangssperre gebrochen habe, sorge bundesweit für Aufsehen. Zwei Tage später veröffentlicht die Plattform einen weiteren Artikel zum Thema. Darin ist davon die Rede, dass die zuständige Polizeibehörde den Fall gar nicht kenne. Dies bestätigt die Polizei. An Spekulationen, ob der berichtete Vorfall erfunden sei, wolle sie sich nicht beteiligen. Ein Leser der redaktionellen Plattform sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Allein bei der Behauptung, eine Altenpflegerin habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit ging, sollte jedem Journalisten klar sein, dass hier etwas nicht stimme. Zum einen betrage die Strafe wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre 75 Euro. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit erlaubt, gerade in medizinischen Berufen. Später habe sich die Polizei dahingehend geäußert, dass ihr zu dem Fall keine Informationen vorlägen. Dies – so der Beschwerdeführer – lasse vermuten, dass sie gar keinen Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Geschäftsführer Finanzen der Plattform teilt mit, die Redaktion habe den Fall nach einer Meldung einer Regionalzeitung aufgegriffen. Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung habe das Innenministerium des Landes offiziell eine behördliche Aufklärung des Falles angekündigt.