Fehlerhafte Meldung aus Zeitung übernommen
Illustrierte berichtet über Bußgeldbescheid für eine Altenpflegerin
Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „340 Euro Bußgeld für Altenpflegerin, weil sie zu früh zur Arbeit ging“. Ein Leser des Blattes wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er schreibt, schon bei der Behauptung, eine Altenpflegerin in Baden-Württemberg habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit ging, hätte jeder Journalist stutzig werden müssen. Zum einen würden Verstöße gegen die Ausgangssperre mit einer Geldbuße von 75 Euro bestraft. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit auch zu Zeiten der Ausgangssperre erlaubt, dies vor allem in medizinischen Berufen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass sich die Polizei später dahingehend geäußert habe, dass ihr zu diesem Fall keine Informationen vorlägen. Das lasse vermuten, dass kein Bußgeldbescheid ergangen sei. Die Redaktion habe sich keinen Bußgeldbescheid vorlegen lassen und keine Stellungnahme der Polizei abgewartet. Sie habe sich wohl ausschließlich auf die Angaben der Altenpflegerin verlassen Die Rechtsvertretung der Illustrierten teilt mit, der Autor des Beitrages habe sich auf die Meldung einer Regionalzeitung gestützt, ohne diese zu hinterfragen. Als er einen Tag später erfahren habe, dass die Polizei von einem solchen Fall nichts wisse, habe er dafür gesorgt, dass der fehlerhafte Bericht aus dem Online-Angebot genommen worden sei. Die Redaktion bedauere dieses in der Redaktion unübliche Versäumnis. Der Autor sei für die Illustrierte nicht mehr tätig. Insofern sei eine vergleichbare Verfehlung in Zukunft nicht mehr zu erwarten.