Vorwürfe gegen einen Bürgermeister
Autorin: Nennung der Adresse wäre nicht erforderlich gewesen
„Gemeldet an der Elbe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über den Bürgermeister einer Gemeinde im Verbreitungsgebiet. Es geht im Beitrag um die Frage, ob der Mann noch am Ort lebe und damit eine wesentliche Voraussetzung seines Amtes erfülle. Wichtigstes Argument des Bürgermeisters sei, dass er in der Gemeinde wohne. Die Zeitung nennt seine genaue Adresse am Ort. Sie teilt auch mit, dass der Mann nur noch für Sitzungen des Rates aus Hamburg anreise. Dort arbeite er für eine namentlich genannte Akademie. Im Dezember 2020 habe er geheiratet. Sein Leben spiele sich wohl mehr und mehr in der Hansestadt ab. Beschwerdeführer ist der im Beitrag genannte Bürgermeister. Er sieht sich durch die Berichterstattung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihm sei bewusst, dass er als Kommunalpolitiker in der Öffentlichkeit stehe. Er berichtet von anonymen Briefen, unberechtigten Anzeigen, Morddrohungen und Angriffen z. B. gegen sein Auto bzw. gegen ihn selbst. Er habe anonyme Briefe mit Verdächtigungen und haltlosen Beschuldigungen gegen seine Ex-Frau erhalten. Die Vorwürfe und Diskriminierungen seiner Kinder hätten ihn bewogen, Privatleben und politische Funktionen strikt zu trennen. Dass die Zeitung berichte, dass er geheiratet habe, verstoße gegen die informationelle Selbstbestimmung von ihm und seiner Frau. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er ehrenamtlicher Bürgermeister sei und einen Hauptberuf ausübe. Auch die explizite Nennung seines Arbeitgebers verletze seine Rechte. An der konkreten Nennung seiner Lebensumstände könne kein öffentliches Interesse bestehen. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Beitrages Stellung. Die von ihr berichteten Fakten hätten in öffentlichen Sitzungen der Gemeinde eine Rolle gespielt. Auch die Eheschließung des Bürgermeisters sei in einer öffentlichen Ratssitzung debattiert worden. Daraus habe sich geradezu die Notwendigkeit einer weiteren Recherche und Berichterstattung ergeben. Der Arbeitgeber, dessen Nennung der Beschwerdeführer kritisiere, sei durch ihn selbst öffentlich bekannt gemacht worden. Dies lasse sich unter anderem auf der Homepage des Bürgermeisters nachlesen. Die Nennung des genauen Wohnsitzes – so die Autorin – solle die Argumentation des Bürgermeisters in dieser Auseinandersetzung darstellen und dem Leser den Einstieg in den Text erleichtern. Mit Abstand betrachtet sei ihr jedoch bewusst, dass der Artikel auch ohne die Adressennennung verständlich gewesen wäre.