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Getöteter Polizist war privat unterwegs

Täter konnte sein Opfer nicht aufgrund seines Berufs wahrnehmen

„Polizist vor Straßenbahn gestoßen – Verdächtiger gefasst“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Tod eines Polizeibeamten in Köln. Der Mann, der privat unterwegs war, sei vor eine Straßenbahn gestoßen worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Überschrift der falsche Eindruck entstehe, als sei ein Polizeibeamter bei der Ausübung seines Dienstes ums Leben gekommen, bzw. dass jemand bewusst und gezielt einen Polizisten habe töten wollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass die Überschrift wahrheitsgemäß die berufliche Tätigkeit des Opfers nenne. Im Text selbst werde dann umgehend und an mehreren Stellen klargemacht, dass das Opfer privat in Zivil unterwegs war und für den Täter nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als Polizist erkennbar gewesen sei. Deshalb werde in der Veröffentlichung kein falscher Eindruck erweckt. Die Überschrift eines Artikels der Tagespresse unterliege als eigene schlussfolgernde Zusammenfassung dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Die Rechtsvertretung ergänzt, dass es sich bei dem Text um eine Agenturmeldung handele, bei der grundsätzlich eine gelockerte Überprüfungspflicht bestehe. Somit habe die Meldung auch in dieser Form übernommen werden können. Ergänzend teilt die Redaktion mit, dass an keiner Stelle des Textes suggeriert werde, dass an den Beruf des Opfers ein Motiv des Täters gekoppelt werden könnte. Im Gegenteil habe die Redaktion geschrieben, dass der Polizist nicht im Dienst gewesen sei.