Redaktion entscheidet, was gedruckt wird
Gesprächspartner beklagt sich über Interview-Kürzungen
„ Warum Dietmar Hopp Greta Thunberg für außergewöhnlich hält“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online ein ausführliches und exklusives Interview mit Dietmar Hopp, unter anderem über Klimaschutz, Innovationen der SAP, zu seinem Leben und seinen Zukunftsplänen. Das Interview erscheint in der gedruckten Ausgabe unter der Überschrift „Reichtum verpflichtet“ Beschwerdeführer ist Hopp selbst, der sich von seinen Rechtsanwälten vertreten lässt. Die Rechtsvertretung wirft der Redaktion vor, die Autorisierungsvereinbarung gebrochen und das Interview mit nicht abgesprochenen Kürzungen veröffentlicht zu haben. Sie sieht die Ziffer 2 des Kodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) und die Präambel verletzt. Zur Vorgeschichte: Hopp sollte für die Print- und die Online-Ausgabe interviewt werden. Er habe mit der Redaktion eine branchenübliche Autorisierungsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung habe unter anderem vorgesehen, dass der Inhalt des Interviews von Dietmar Hopp vor der Veröffentlichung freigegeben werde. In der Printausgabe sei das Interview ohne die Fragen und Antworten zum „Heidelberger Bluttest-Skandal“ erschienen. Dietmar Hopp – so die Rechtsvertretung – sei über diese Streichung nicht informiert worden. Während die Chefredaktion sachlich-redaktionelle Gründe für die Streichung anführt, geht die Rechtsvertretung davon aus, dass die Streichung „wegen Nichtgefallens“ erfolgt sei. Der Chefredakteur führt an, dass Hopp im Bluttest-Skandal ein Beteiligter und kein neutraler Beobachter sei. Dass ihm die Berichterstattung - der Chefredakteur und der Autor wurden gerade mit dem Wächterpreis ausgezeichnet – nicht gefallen habe, sei naheliegend, weil Hopp der wichtigste Sponsor des Uni-Klinikums sei. Die Bluttest-Passage im Interview sei ein handwerklicher Fehler gewesen, den er nur durch die Streichung von Fragen und Antworten habe ausgleichen können. Der Chefredakteur teilt mit, er habe Dietmar Hopp gegenüber dies genauso begründet. Jede andere Entscheidung wäre ein Eingriff in die Pressefreiheit. Danach dürfe der Interviewte künftig zusätzlich zur Freigabe durch Gegenlesen auch noch bestimmen, welche Passagen des Interviews veröffentlicht werden dürften.