Nachbarn streiten über Dachüberstand und Zaun
Name einer der Gegnerinnen hätte nicht genannt werden dürfen
„2,5 Zentimeter können alles entscheidend sein“ (Print) und „Nachbarn streiten wegen weniger Zentimeter“ (Online) – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über einen Nachbarschaftsstreit, der vor dem Amtsgericht ausgetragen wird. Es geht um einen Dachüberstand und um einen Zaun zwischen zwei Nachbargrundstücken. Den einen Nachbarn geht es um den Dachüberstand, den anderen um den Zaun. Der Online-Artikel ist inzwischen gelöscht worden. Der Enkel der einen Nachbarin (Dachüberstand) beschwert sich über die Veröffentlichung der Zeitung. Diese sei einseitig verfasst. Seine Großmutter habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Unter anderem bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Zeitung von 2,5 Zentimeter ausgehe, die zu der Auseinandersetzung der Nachbarn geführt hätten. Das sei falsch. Die Zeitung habe außerdem berichtet, vor Gericht gehe es um den Abriss eines Salons. Auch diese Angabe stimme nicht. Schließlich bemängelt der Enkel, die Zeitung nenne seine Großmutter mit vollem Namen und Adresse. Dies verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Der Chefredakteur der Zeitung lässt den Autor des Beitrages antworten. Dieser teilt mit, er habe mehrfach vergeblich versucht, mit der Großmutter des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen. Der Name der Frau sei in der öffentlichen Verhandlung genannt worden. Er sei auch öffentlich im Gericht ausgehängt worden. Um den Sachverhalt angemessen darzustellen, sei es kaum zu vermeiden gewesen, die Örtlichkeit zu benennen, um die es in diesem Fall gegangen sei. Einige Tage nach dem Erscheinen des strittigen Beitrages hätte sich die Großmutter telefonisch bei ihm – dem Autor – gemeldet. Man habe ein durchaus freundliches Gespräch geführt. Es wäre natürlich besser gewesen, wenn sie sich vorher bei ihm gemeldet hätte. Ergebnis dieses Gesprächs: Die Zeitung habe die Online-Version des Beitrags aus dem Netz genommen. Die Frau habe sich darüber erfreut gezeigt. Es sei also nicht verwunderlich, dass sie sich nicht selbst mit einer Beschwerde an den Presserat gewandt habe. Der Autor legt auch Wert auf die Feststellung, dass seine Berichterstattung korrekt gewesen sei. Dies lasse sich aufgrund der Unterlagen mühelos nachweisen.