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Mann bringt sich nach Diebstahl selbst um

Falsche Behauptungen auf der Basis einer vagen Faktenlage

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Fataler Tod eines Vaters nach Diebstahl“ über einen Vorgang in einem städtischen Betrieb. Ein Mitarbeiter habe regelmäßig Geld aus der Kasse gestohlen. Dies hätten firmeneigene Ermittlungen mit präparierten Münzen ergeben. Diese Informationen – so heißt es im Bericht weiter – seien der Redaktion von einem Vertreter des Betriebes gegeben worden. Der beschuldigte Mitarbeiter sei nach einem Gespräch mit Vorgesetzten sehr verzweifelt gewesen. Dann sei es „zu einer fatalen Tat gegen das eigene Leben“ gekommen. Beschwerdeführer sind die Stadtwerke, wo der Diebstahl geschah. Der Text enthalte Unwahrheiten, die dem verstorbenen Kollegen, aber auch dem Unternehmen schadeten. Dem Artikel vorangegangen sei ein anonymes Schreiben, das den lokalen Zeitungen zugegangen und in dem der Suizid des Mitarbeiters thematisiert worden sei. Der Bericht basiere also auf einer anonymen Quelle. Zwar werde das Unternehmen nicht namentlich genannt, doch ließen sich in einer 85.000-Einwohner-Stadt Rückschlüsse auf die städtische GmbH ziehen. Der Autor des nunmehr kritisierten Berichts habe die Pressestelle des Unternehmens nicht kontaktiert, um die ihm zugespielten Informationen zu verifizieren. Hier sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Der Vertreter der Stadtwerke teilt mit, dass kein Beschäftigter gegen den Kollegen „ermittelt“ habe. Es habe auch kein Gespräch mit dem überführten Mitarbeiter stattgefunden, bei dem dieser verzweifelt gewesen sei. Kein Vertreter des Unternehmens habe mit dem Kollegen zu Lebzeiten sprechen können, da dieser unverzüglich den städtischen Betrieb verlassen habe. Es sei auch nicht korrekt, dass es bei den Stadtwerken zahlreiche Kündigungen langjähriger Mitarbeiter gegeben habe, wie die Zeitung berichte. Diese Behauptung habe der Autor ungeprüft aus dem anonymen Schreiben übernommen. Der stellvertretende Chefredakteur bedauert etwaige persönliche Verletzungen durch die Berichterstattung. Die Angelegenheit sei Anlass für eine kritische Überprüfung der Redaktionsstandards gewesen. Nach dem Todesfall habe sich die Redaktion an die Stadtwerke und an die städtische Pressestelle gewandt. Von beiden Stellen seien jedoch keine Informationen zu erhalten gewesen. Die Redaktion sei mit Hinweisen auf Urlaube von Mitarbeitern konfrontiert worden. Die Erstveröffentlichung – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – habe nicht nur auf einer anonymen Quelle, sondern auf mehreren Quellen im näheren Umfeld beruht. Das habe die Redaktion auch gleich zu Beginn geschrieben. Wesentlich sei die Feststellung gewesen, dass die Kriminalpolizei ermittle. Dabei habe sich der Verdacht des Diebstahls erhärtet. Auch hier habe es auf Nachfrage keine Informationen der Stadtwerke und des Oberbürgermeisters gegeben. Stattdessen sei die Redaktion zu einem Hintergrundgespräch eingeladen worden. Dieses habe als erklärtes Ziel gehabt, die Berichterstattung zu unterbinden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Erstberichterstattung trotz der Recherche nicht vollständig korrekt gewesen sei. Deshalb habe die Redaktion in der Folgeberichterstattung unkorrekte Informationen richtiggestellt.