Redaktion gesteht zwei Fehler in einer Meldung ein
Zwei Tage nach der Veröffentlichung Entschuldigung und Richtigstellung
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Sturm fällt 70-Meter-Windrad“. Der Vorfall habe sich während des Sturmtiefs Nadia im Windpark „Klein Haßlow“ bei Wittstock ereignet. Ein Leser der Zeitung schickt einen Hinweis, aus dem hervorgeht, dass der Vorfall so nicht stattgefunden habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die beanstandete Meldung zwei Fehler enthalten habe. Erstens sei der Ort des Unglücks verwechselt worden. Der Vorfall habe sich im Landkreis Dahme-Spreewald ereignet und nicht im Landkreis Wittstock. Zur falschen Information sei ein Foto ausgesucht worden, das ein Windradunglück bei Wittstock aus dem Vorjahr zeige. Die Fehler seien erst nach der Veröffentlichung aufgefallen, dann aber sofort berichtigt worden. Die Rechtsabteildung des Verlages stellt fest, auch im Alltag einer Redaktion könne es gelegentlich zu Fehlern kommen. Die Redaktion habe im vorliegenden Fall ganz im Sinne der Presseethik reagiert und den Fehler von sich aus zwei Tage nach der Veröffentlichung richtiggestellt. Sie habe sich für den Fehler entschuldigt, so dass es einer Maßnahme durch den Presserat nicht mehr bedürfe.