Umfassend über einen Beschuldigten informiert
Gemeldete Details führen nicht zu einer Maßnahme des Presserats
Ein 23-jähriger tunesischer Student wird festgenommen, weil er im Verdacht steht, in einer Straßenbahn eine Frau ausgespäht, verfolgt und angegriffen zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet online über den Vorfall. Dem Mann werden dem Bericht zufolge vier weitere Fälle zur Last gelegt, bei denen Frauen angegriffen wurden. Im Beitrag heißt es weiter, der Mann habe sich der Polizei gestellt. Er sei mit Hilfe der Aufnahmen einer Überwachungskamera öffentlich gesucht worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung die Herkunft des mutmaßlichen Täters genannt hat. Diese sei für das Verständnis des Sachverhalts unwesentlich. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Es sei gerechtfertigt gewesen, die Nationalität und den sozialen Status des Tatverdächtigen zu nennen. In der betreffenden Stadt hätten sich die Einwohner mehr als zwei Monate lang massive Sorgen nach mehreren nächtlichen Überfällen auf Frauen gemacht, die sich immer nach dem gleichen Muster abgespielt hätten. Offenbar habe es sich immer um den gleichen Täter gehandelt. Sämtliche Medien in Stadt und Region hätten über die Überfälle berichtet. Angesichts der Tatsache, dass ein Verschweigen der Herkunft des Verdächtigen durch die Zeitungen und andere Medien zu massiven Vorwürfen und Verdächtigungen in der Bevölkerung gegen Asylbewerber geführt hätten, sei die Nennung der Herkunft und sein Status als Student unabdingbar gewesen.