Tragische Vorkommnisse in einem Schießkeller
Berichterstattung in der vorliegenden Form ist nicht zu beanstanden
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Drama in Schießkeller! Mann (40) schießt sich mit Leihwaffe in den Kopf“. Es geht um einen Suizid in einem Schießkeller, in dem man sich eine Waffe leihen kann. Ein 40-jähriger Mann habe dabei die Waffe auf sich selbst gerichtet. Die Zeitung berichtet, dass dies bereits der dritte Suizid in diesem Schießkeller seit 13 Jahren gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion über den Vorfall berichtet hat, obwohl es sich bei dem Schießkeller nicht um einen öffentlichen Raum handele. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf Ziffer 8, Richtlinie 8.7, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Selbsttötung) erweitert. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Ansicht, bei der Selbsttötung an einem öffentlichen Ort und einem für jedermann frei zugänglichen öffentlichen Schießkeller handele es sich - insbesondere aufgrund der sich daraus ergebenden Fragen zur Sinnhaftigkeit der freien Zugänglichkeit - um ein Ereignis von erheblichem öffentlichen Interesse. Darüber könne sinnvoll nicht ohne Nennung der Umstände berichtet werden, die zu der Tat geführt hätten. In den vergangenen Jahren sei es in diesem Schießkeller immer wieder zu Vorfällen mit geliehenen Schusswaffen gekommen. Über den aktuellen tragischen Vorfall habe die Redaktion sachlich und wahrheitsgemäß mit der gebotenen Zurückhaltung berichtet.