Aus früherem Verfahren nichts gelernt
Für die Leserschaft sind Interessenkollisionen oft nicht zu erkennen
Zwei Beschwerdeführer legen zahlreiche Exemplare einer Lokalzeitung vor. Sie kritisieren die Praxis der Redaktion, ihre Beiträge auf der Titelseite mit „xx“ bei einem Autor und mit „xx/yy“ bei mehreren Autoren zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass diese Praxis fortgeführt werde, obwohl der Presserat in einem früheren Verfahren diese moniert habe. Sie nennen Artikel, die von Redakteuren und Kommunalpolitikerinnen und -politikern gemeinsam verfasst worden seien, ohne dass auf diese Tatsache aufklärend hingewiesen werde. Einer der Beschwerdeführer verweist auf Artikel, die im zur Zeitung gehörenden Anzeigenblatt als Anzeige gekennzeichnet seien. In der Zeitung fehle dieser Hinweis. Die Redaktion drucke komplette Seiten mit Beiträgen ab, bei denen es sich offensichtlich um reine Werbung handele, ohne dass darauf erläuternd hingewiesen werde. Der Geschäftsführer des Verlags lehnt eine Stellungnahme zu den Beschwerden ab und verweist auf eine frühere Stellungnahme in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren. Der Geschäftsführer weist darauf hin, dass einer der Beschwerdeführer auf Facebook Stimmung gegen den Verlag mache. Grund sei die Ablehnung der Redaktion, ausschweifende und Drittpersonen herabwürdigende Leserbriefe des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Das sei der Leserschaft der Zeitung nicht zuzumuten.