Mutter war mit Veröffentlichung einverstanden
Boulevardzeitung zeigt das Foto einer ermordeten jungen Frau
Der Prozess und das Urteil gegen einen Mann, der eine Stewardess getötet hat, ist Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Zum Bericht ist ein Foto gestellt, das den Angeklagten Patrick S. mit schwarzem Augenbalken und Maske zeigt. Ein weiteres Bild zeigt das Opfer ohne Verfremdung. Die Bildunterschrift lautet: „Stewardess Sophie N. (23) wurde im Badezimmer ihrer Wohnung mit einem Klappmesser erstochen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierbare Abbildung des Tatopfers. Das Foto des Opfers habe keine Relevanz für die Berichterstattung über die Tat bzw. das Verfahren. Selbst wenn die Familie einer Veröffentlichung zugestimmt habe, sei das Foto für die Berichterstattung unerheblich. Die Veröffentlichung des Fotos – so der Beschwerdeführer – schüre möglicherweise Rachegedanken gegen den Täter, der jedoch bereits rechtsstaatlich belangt werde. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex nicht verletzt. Der mit der Berichterstattung vor Ort befasste Redakteur habe seinerzeit die Mutter der Ermordeten besucht. Die Mutter habe das Foto ihrer Tochter zur Veröffentlichung freigegeben. Diese Zustimmung sei auch nicht widerrufen worden.