Wirt gegen Gast: Ins Auge geschlagen
Kneipenbesucher sollen sich schon vorher daneben benommen haben
Ein Mann wird bei einem Streit in einer Gaststätte vom Wirt geschlagen. Er wird am Auge verletzt und büßt weitgehend seine Sehkraft ein. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Vorfall. Der Wirt, dessen Vorname, abgekürzter Nachname und Alter angegeben werden, habe dem Gast Hausverbot erteilt. Auf dem Weg aus der Kneipe habe der Wirt, so das Opfer der Tat, ihn an der Schulter zurückgezogen. Der Gast habe eine „Abwärtsbewegung“ gemacht und den Wirt im Gesicht erwischt. Daraufhin habe der Wirt mit der Faust zurückgeschlagen. Die Zeitung schreibt weiter, der Wirt habe den Gast am Auge getroffen. Dessen Brille sei zersplittert. Scherben hätten den Augapfel und die Linse zerschnitten. Der verletzte Gast gibt an, er habe ein Implantat und eine künstliche Linse erhalten. Er habe nur noch ein bis zwei Prozent Sehkraft. Der Wirt habe vor Gericht angegeben, dass sein Schlag ein Reflex gewesen sei. Der Beitrag enthält zwei Fotos. Eines zeigt den Wirt, der mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht ist, das andere die Kneipe, in der es zu der Schlägerei gekommen war. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Wirt werde vorverurteilt. Er, der Beschwerdeführer, sei an dem betreffenden Abend selbst vor Ort gewesen und habe als Zeuge ausgesagt. In dem Artikel werde ein Foto des Beklagten gezeigt, das seine Schuld suggeriere. Die Zeitung zeige auch ein Foto der Kneipe. Im Zusammenhang mit dem vorverurteilenden Artikel sei das rufschädigend. Der Kläger sei bereits vor dem Schlag so gut wie erblindet gewesen. Die Augenärztin, die im Prozess ausgesagt habe, habe von fünf Prozent Sehkraft vor dem Schlag und zwei bis fünf Prozent nach dem Schlag berichtet. Dass der Beklagte gemeinsam mit anderen Gästen das Personal der Gaststätte angepöbelt und Bier absichtlich auf den Tresen geschüttet habe, werde in der Berichterstattung nicht erwähnt. Der mehrfachen Aufforderung des Personals, die Bar zu verlassen, sei die Gruppe nicht nachgekommen. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt Stellung. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein, da der Angeklagte bereits am ersten Prozesstag den Schlag auf das Auge des Opfers zugegeben habe. Bei unstrittig zwei Prozent Sehvermögen könne ohne weiteres von „blind“ gesprochen werden. Die Zeitung habe ein Zitat des Opfers wiedergegeben, mit dem der berichtende Redakteur am Rande der Gerichtsverhandlung gesprochen habe. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob das Opfer bereits vor dem Schlag erblindet gewesen sei. Das habe jedenfalls bei der Urteilsbegründung keine Rolle gespielt. Der Wirt sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei.