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Werbung für einen bestimmten Hersteller

Verstoß auch gegen Bestimmungen der Medizin-Berichterstattung

Eine Frauenzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Abnehmen mit Globuli: So sollen die homöopathischen Kugeln gegen Heißhunger und Übergewicht helfen“ über homöopathische Abnehm-Hilfen. Nach ausführlichen Erläuterungen gibt die Redaktion drei Empfehlungen zu Präparaten, die je nach dem individuellen Grund für Übergewicht erfolgreich eingesetzt werden könnten. Unter den Empfehlungen ist das jeweilige Präparat mit Preisangabe abgebildet. Über der Abbildung steht der Hinweis „Affiliatelink“ (Internet-Vertriebsart). Abschließend heißt es im Artikel: „Die Wirkung von Globuli wurde bisher nicht durch wissenschaftliche Studien bestätigt. Probanden sind dennoch überzeugt von dem Erfolg der Präparate.“ Ein Leser der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auch wenn die Empfehlungen insgesamt im Konjunktiv gehalten seien, unterstelle der Text zumindest unterschwellig eine Wirksamkeit der homöopathischen Mittel. Berücksichtigt würden die Produkte eines bestimmten Herstellers. Die Chefredakteurin der Zeitschrift trägt vor, es handele sich bei den beanstandeten Produktabbildungen bzw. Shop-Verlinkungen nicht um Schleichwerbung. Vielmehr seien diese jeweils als „Affiliatelink“ gekennzeichnet gewesen. Die Wirksamkeit homöopathischer Mittel sei auch nicht als sicher dargestellt worden. Dennoch sei man bei der Überprüfung des Artikels zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser insgesamt nicht den Standards der Zeitschrift entspreche, zu denen auch die Einhaltung des Pressekodex gehöre.