Nationalität des mutmaßlichen Täters genannt
Hervorhebung durch Erwähnung in Überschrift des Prozessberichts
Ein regionales Wochenblatt veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift „Italiener rammt Kollegen ein Messer ins Herz“. Im Beitrag geht es um den Prozess gegen einen 39-Jährigen wegen versuchten Totschlags. Die Nationalität des Mannes wird auch im Text genannt. Ein Leser des Blattes kritisiert die Nennung der Nationalität des Angeklagten. Die Redaktionsleiterin teilt mit, dass die beanstandete Überschrift nach reiflicher Abwägung und Diskussion in der Redaktion entstanden sei. Sie habe in einem eigenen Beitrag begründet, warum die Redaktion diese Überschrift gewählt habe. Sie steht auf dem Standpunkt, dass für die Angabe der Nationalität des Angeklagten ein begründetes öffentliches Interesse vorgelegen habe. Die Tat sei auf einer Nordseeinsel mit 1000 Bewohnern begangen worden, wo jeder jeden kenne. Eine derartige Straftat erwecke schon deshalb ein besonderes öffentliches Interesse. Die Tat habe sich in einer Gemeinschaftsunterkunft abgespielt, in der ausschließlich italienische Restaurantmitarbeiter lebten. Das Opfer sei Italiener. Auch alle anderen Beteiligten seien Italiener. Zwischen Tat und Nationalität bestehe in diesem Fall ein Zusammenhang. Der Streit, der Tatort und die beteiligten Personen seien als Einheit zu sehen. Bei dem Angeklagten handele es sich nicht um einen einheimischen und auch keinen x-beliebigen Restaurantmitarbeiter. Dies dürfe die Leserschaft bereits durch die Überschrift erfahren.