Text enthält werbliche Bestandteile
Kooperation zwischen Süßwarnhersteller und der Bahn
Das Online-Portal einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „33 Prozent günstiger: So sparen Sie beim Bahnfahren richtig viel Geld.“ Der Artikel informiert über die Aktion eines Süßwarenherstellers, der seinen Produkten Gutscheine in Höhe von zehn Euro für die Deutsche Bahn beilegt. Die Redaktion empfiehlt ihrer Leserschaft, die öfter mit der Bahn unterwegs ist, darüber nachzudenken, sich einen kleinen Vorrat an Gutscheinen zuzulegen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Werbung für den namentlich genannten Süßwarenhersteller. Ein Vertreter der Redaktion vertritt die Auffassung, dass die Berichterstattung von öffentlichem Interesse sei. Eine Bezahlung von dritter Seite habe es nicht gegeben. Der Artikel informiere sachlich über die Aktion. Die Redaktion weise dabei auch auf deren Tücken hin. So könne der Gutschein erst ab einem Fahrkartenpreis von 29,90 Euro eingelöst werden. Auch müsse mindestens ein ICE-, EC- oder IC-Zug genutzt werden.