Den Lesern fehlt die notwendige Transparenz
Magazin hätte auf die Rolle ihres Autors hinweisen müssen
„Wundermittel gegen Haarausfall? Das bewirkt der Stoff Thiocyanat“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins den Gastbeitrag eines Autors, der als Experte des Magazins vorgestellt wird. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass dieser Autor Eigentümer bzw. zumindest Teilhaber einer Firma sei, die den vorgestellten Stoff in Form eines Haarserums vermarkte. Daher bestehe hier ein Interessenkonflikt, über den die Redaktion ihre Leser hätte informieren müssen. Die stellvertretende Chefredakteurin teilt mit, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Autor der Veröffentlichung sei Eigentümer oder zumindest Teilhaber der betreffenden Firma, falsch sei. Sie belegt ihre Aussage mit einer E-Mail des Autors an die Redaktion, in der dieser mitteilt, dass er Ideengeber und wissenschaftlicher Berater des Herstellers gewesen sei. Er sei aber weder Inhaber noch Teilhaber des Unternehmens. Zu bemerken sei noch, so die stellvertretende Chefredakteurin, dass in dem Artikel überhaupt kein Produkt mit dem Wirkstoff Thiocyanat erwähnt werde. Vielmehr stehe dort nur, der Stoff „könnte“ in Kombination mit anderen Stoffen ein wirksames Haarwachstumsmittel ergeben. Es gehe in diesem Fall also weder um Werbung noch um einen Interessenkonflikt.