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Leserbrief-Überschrift Sache der Redaktion

Der Umgang mit Einsendungen ist nicht zu beanstanden

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief mit der Überschrift „Krachende Bauchlandung“. Im Einleitungstext heißt es: „Zum Bericht ´Damit beim Gratulieren alles seine Richtigkeit hat´, in dem es um eine neue städtische Satzung ging für Glückwunschschreiben an Bürger.“ Der Verfasser des Leserbriefes ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt, dass die Redaktion die Überschrift trotz anderslautender Zusage verändert habe. Der Leserbrief beziehe sich nicht auf den im Vorspann von der Redaktion angegebenen Artikel. Der stellvertretende Redaktionsleiter teilt mit, dass die Redaktion grundsätzlich Kontakt zu allen Leserbriefschreibern aufnehme, wenn es um gravierende Kürzungen oder die Veränderung von Textpassagen gehe, die als presserechtlich bedenklich einzuordnen seien. In Abstimmung mit den jeweiligen Autoren erfolgten dann Änderungen. So sei es auch im Fall des Beschwerdeführers gewesen. Dieser gehöre zu den Abonnenten, die sich besonders häufig mit Leserbriefen zu Wort meldeten. Immer wieder gehe der Beschwerdeführer mit seinen Formulierungen bewusst bis an die Grenze des Erlaubten. Mehrfach seien Zuschriften des Beschwerdeführers aufgrund inakzeptabler Inhalte auch komplett abgelehnt worden. Auch in diesen Fällen habe die Redaktion mit dem Einsender Kontakt aufgenommen. Die Kritik, dass die Überschrift unrechtmäßig von der Redaktion geändert worden und in der abgedruckten Form sinnentstellend sei, weist die Redaktionsleitung zurück. Die Wahl der Überschrift sei in jedem Fall Sache der Redaktion. Sie bedürfe nicht der Zustimmung des Einsenders. Eine Zusage der Redaktion, die vom Beschwerdeführer gewünschte Hauptzeile zu übernehmen, habe nicht vorgelegen. Zum anderen gebe die Formulierung „Krachende Bruchlandung“ wörtlich eine Passage des Leserbrieftextes wieder und entspreche damit akkurat den üblichen Anforderungen.