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Was ist Werbung, was Service?

Zeitung veröffentlicht Angaben zu Konditionen eines Anbieters

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „3. Liga live: TSV 1860 München gegen Saarbrücken im Stream und Liveticker“. Es geht im Beitrag um die Übertragung des Drittligaspiels im Magenta TV der Telekom. Die Zeitung veröffentlicht in diesem Zusammenhang genaue Angaben zu den finanziellen Konditionen des Anbieters. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine nicht als solche gekennzeichnete Werbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass es in dem Beitrag um die Beantwortung der Frage gehe, welcher Anbieter ein Fußballspiel übertrage. Das sei keine Werbung für den jeweiligen Sender bzw. Streamingdienst, sondern nichts anderes als die journalistische Befriedigung eines überaus großen Publikumsinteresses. Es sei also ein Service für den Leser. Dieses rege Interesse lasse sich kaum eindrucksvoller belegen als durch das Volumen der Suchanfragen bzw. Klicks bei Google. Die Rechtsvertretung berichtet von 700.000 Interessenten. Sie besteht darauf, dass es sich hier um einen rein redaktionellen Beitrag handele. Es sei Aufgabe der Presse, ihre Leserschaft darüber zu informieren, wo einzelne Sportereignisse übertragen würden. Ohne diesen Service könne der interessierte Nutzer leicht den Überblick verlieren. Die Rechtsvertretung: Der Beitrag habe einen außerordentlich hohen Nachrichtenwert und enthalte keinerlei werbende Formulierungen.