Seit mehr als zehn Jahren keine Doppelfunktion mehr
Autor: Eine einseitige Berichterstattung ist nicht zu erkennen
Eine Regionalzeitung berichtet unter den Überschriften „CDU: Verein macht gemeinsame Sache mit Radikalen“ (Printausgabe) und „Zusammenarbeit mit Extremisten? Zoff zwischen CDU und dem Verein ´Fulda stellt sich quer“ (online) über Kritik der Fuldaer CDU an dem Verein. Einige Tage später berichtet die Zeitung über eine mögliche Nähe des Vereins zur „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“ (VVN). Beschwerdeführer tragen vor, sie sehen in der Textzeile „Die VVN gilt als linksextremistisch beeinflusst und wird vom Bundesverfassungsschutz beobachtet“ Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) werde im bayerischen Verfassungsschutzbericht lediglich erwähnt. Der Autor des Zeitungsbeitrages sei Mitglied der CDU, was problematisch sei. Die von der Zeitung beauftragte Rechtsanwältin trägt vor, auch bei erneuter und kritischer Betrachtung des Artikels könne kein Verstoß gegen den Pressekodex festgestellt werden. In dem Artikel seien beide Seiten ausgewogen beleuchtet worden. Beiden Parteien sei auch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die jeweiligen Stellungnahmen seien veröffentlicht worden. Der Autor des kritisierten Beitrages verwahre sich gegen jeglichen Vorwurf der parteiischen Berichterstattung. Auch er könne bei erneuter Lektüre seines Artikels keinerlei einseitige Berichterstattung erkennen.