Ein Mann wirft seine Frau über Bord
Zeitung hätte nicht identifizierbar über den Fall berichten dürfen
„Warf dieser Deutsche seine Frau über Bord?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht im Artikel um die Festnahme eines 45-jährigen Mannes wegen des Verdachts, bei einer Kreuzfahrt seine Frau über Bord geworfen zu haben. Die Namen von beiden werden genannt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes mit Augenbalken. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht die Persönlichkeitsrechte des Ehepaares durch die Nennung ihrer Namen verletzt (Ziffer 8 des Pressekodex). Der Chefredakteur der Online-Ausgabe spricht davon, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereignen, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dazu gehörten auch die Einbeziehung von Einzelschicksalen und eine personalisierende Darstellung. Dies umso mehr, weil die Straftat in diesem Fall nun wahrlich in ihrer Art außergewöhnlich sei. Zudem sprächen auch die Abwägungskriterien „Intensität des Tatverdachts“ und „Schwere des Vorwurfs“ (Richtlinie 8.1, Absatz 2) für die Berichterstattung in der vorliegenden Form. Der Chefredakteur rechtfertigt die Namensnennung. Auf diese Weise habe man einen Beitrag dazu geleistet, dass die Vermisste doch noch hätte aufgefunden werden können. Somit liege ihre Namensnennung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im persönlichen Interesse.