Sorgerechtsstreit: Polizei holt Kind ab
Vater dreht Video und veröffentlicht es in mehreren Internet-Medien
Der Vollzug eines Gerichtsurteils in einem Sorgerechtsstreit ist Thema in einer Regionalzeitung. Dazu veröffentlicht sie online ein Video, das der Vater des Kindes gedreht und der Redaktion zur Verfügung gestellt hat. Es zeigt, wie das weinende Kind von der Polizei von der Schule abgeholt wird. Es wird nicht identifizierend gezeigt. Man hört aber, wie es sich wehrt, weint und schreit. Auch die Rufe und Kommentare des Vaters sowie einer weiteren Person sind zu hören. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, beklagt sich beim Presserat über eine aus seiner Sicht „emotionalisierte Medienkampagne“. Er sieht eine Verletzung der Privatsphäre von Mutter und Kind. Der Beschwerdeführer erkennt in der Berichterstattung einen Mangel an Objektivität. Er sieht die Berichterstattung als parteilich an und vermisst eine ausreichende Recherche. Schließlich verweist er auf eine bewusste Irreführung der Nutzer sowie auf eine mehrfache Verwendung des Videos, das in zahlreichen Internet-Medien erschienen sei. Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion sehe keinen Verstoß gegen das Gebot der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sie habe weder bekannte Umstände bewusst weggelassen noch die Vorgeschichte wider besseres Wissen unvollständig dargestellt. Der Chefredakteur nimmt sich die Vorwürfe, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben, einzeln vor. Sie alle seien unbegründet. Die Redaktion habe korrekt berichtet.