So leicht war ein Attest zu bekommen
Verdächtigen Arzt wegen Schutzmaske auf die Probe gestellt
Das Online-Portal einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Falsche Atteste ausgestellt? Staatsanwaltschaft durchsucht Arztpraxis bei Erlangen“. Die Redaktion berichtet über einen Mediziner, der Patienten unrechtmäßig von der Maskenpflicht befreit haben soll. Er soll nach Erkenntnissen der Redaktion falsche Atteste für eine Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt haben. Ein Nutzer des Portals wendet sich wegen dieses Berichts mit einer Beschwerde an den Presserat. Im Artikel heißt es weiter, nach Angaben des Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer könne ein Attest nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellt werden. Deshalb seien eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards notwendig. Wer ohne notwendige Sorgfalt oder gar aus Gefälligkeit ein Attest ausstelle, verstoße nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern mache sich unter Umständen auch strafbar. Die Zeitung berichtet, dass der Ärztliche Bezirksverband Mittelfranken gegen einen niedergelassenen Arzt aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt vorgegangen sei. Dies habe die zuständige Staatsanwaltschaft der Redaktion gegenüber bestätigt. Wie leicht es sei, bei dem Hausarzt an ein Attest zu kommen, habe der Verfasser des Beitrages bei seiner investigativen Recherche erlebt. Nach Hinweisen von Bürgern habe er sich in besagter Praxis einen Termin mit dem Ziel geben lassen, aus nichtigen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu werden. Konfrontiert mit den Vorwürfen, habe der Mediziner am Telefon keine Auskunft geben wollen. Stattdessen habe er ein persönliches Gespräch angeboten, dann aber über einen Juristen dem Autor Hausverbot erteilt. Der an ihn gerichtete Fragenkatalog sei unbeantwortet geblieben. Ein Leser der Zeitung sieht pressethische Grundsätze verletzt. Unter dem Deckmantel des investigativen Journalismus habe der Autor ein Attest erschlichen und zu einer Straftat angestiftet. Es könne nicht Aufgabe der Presse sein, nach Hinweisen von Denunzianten quasi als Agent Provocateur tätig zu werden. Die Redaktion widerspricht der Beschwerde. Sie sieht in dem der Veröffentlichung zugrundliegenden Vorgehen keine Verletzung presserechtlicher Grundsätze. Vor allem liege keine Verletzung der Richtlinie 4.1 des Pressekodex (Grundsätze der Recherchen) vor.