Betrachter schaut dem Toten ins Gesicht
Zeitschrift veröffentlicht Foto eines mumifizierten deutschen Seglers
„Der mysteriöse Leichenfund im Pazifik – deutscher Segler allein auf Jacht“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten den Fund der mumifizierten Leiche eines deutschen Seglers in philippinischen Gewässern. Der Bericht gibt die Eindrücke des Fischers wieder, der die Leiche gefunden hatte. Der Verstorbene wird nicht namentlich genannt. Der Artikel enthält ein Foto, das den Leichnam zusammengesunken am Kartentisch des Segelbootes zeigt. Drei Leser der Zeitschrift sehen presseethische Grundsätze verletzt. Es handele sich bei diesem Beitrag um eine Sensationsberichterstattung, die gegen den Jugendschutz verstoße. Das Foto biete keine Informationen, die nicht schon im Artikel erläutert worden seien. Es befriedige lediglich die Sensationslust. Die Veröffentlichung des Fotos sei offensichtlich ohne die Einwilligung der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen erfolgt. Der Schutz der Identität des Opfers werde dadurch aufgehoben. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitschrift hat dieser Todesfall in der deutschen Öffentlichkeit erhebliche Anteilnahme ausgelöst. Die Berichterstattung über einen Deutschen, der eine außergewöhnliche Reise unternommen habe und unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen sei, liege im öffentlichen Interesse. Die Redaktion habe das Bild veröffentlicht, weil die Umstände des Todes des Seglers und der Zustand der Leiche der Polizei und der Öffentlichkeit kriminologische und medizinische Rätsel aufgegeben hätten. Das Foto vermittle dem Betrachter diese Umstände in einer Weise, wie es durch die textliche Schilderung allein nicht möglich gewesen wäre. Foto und Text enthielten keine Elemente einer unangemessen sensationellen Darstellung. Es werde vielmehr sachlich über die Hintergründe berichtet. Das Foto selbst sei weder sensationslüstern noch würdige es den Verstorbenen herab. Die Redaktion habe sich gegen die Verpixelung entschieden, weil sie die Identifizierbarkeit als extrem eingeschränkt eingeschätzt habe. Zur Wahrung des Opferschutzes habe die Redaktion bewusst auf die Nennung von persönlichen Details verzichtet. Bislang habe sich keiner der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen über die Berichterstattung beschwert.