Geburtshaus einer Dichterin verkommt
Eigentümer wehrt sich gegen die identifizierende Berichterstattung
„Greifswalder Denkmal ´darf´ weiter verfallen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht darum, dass die Stadt Greifswald den Eigentümer eines bestimmten und mit Adresse genannten Hauses nicht über ein sogenanntes Instandsetzung- und Modernisierungsgebot zur Verschönerung der Fassade und der Sicherung zwingen werde. Der Eigentümer wird im Bericht mehrfach namentlich genannt. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Artikel verletze sein Persönlichkeitsrecht und widerspreche dem Wahrheitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex. Er sei im Verbreitungsgebiet der Zeitung nicht ansässig und auch nicht geschäftlich aktiv. Die Leserschaft kenne ihn daher nicht und gewinne keinen Mehrwert aus der Namensnennung. Der fragliche Artikel stehe auch im Internet und sei somit für jedermann erreichbar. Er werde von der Zeitung als Eigentümer des genannten Hauses herabgewürdigt. Seine Immobilie werde im Artikel als Schandfleck und Trauerspiel bezeichnet. Hinzu kämen falsche Behauptungen. Er werde auch absichtlich verunglimpft. Die Zeitung lässt eine Anwaltskanzlei auf die Beschwerde antworten. Diese weist darauf hin, dass es in dem Artikel um das Geburtshaus der Greifswalder Barockdichterin Sybilla Schwarz handele. Dieses befinde sich seit Anfang der 90er Jahre im Besitz der Familie des Beschwerdeführers. Der habe es geschenkt bekommen und lasse es verkommen.