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Verhalten schadet dem Ansehen der Presse

Kommentator führt einen Kleinkrieg mit einem Leser der Zeitung

Die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung veröffentlicht einen Bericht unter dem Titel „Warum Präsident Assad kein Teil der Lösung sein kann“. Ein Leser und in diesem Fall der Beschwerdeführer äußert sich zu dem Beitrag in Form einer E-Mail, die er unter der Adresse seiner Firma an die Zeitung schickt. Tenor seiner Stellungnahme: Kaum je ein Land sei niederträchtiger und hinterhältiger auf dieser Erde gewesen als die USA. Die deutsche Bundesregierung habe bei den meisten der amerikanischen Schuftereien mitgemacht. Der Autor des Artikels kommentiert die Anmerkungen seines Kritikers ebenfalls per E-Mail. Er könne sich dessen Ansichten nur mit dessen altkommunistischer Einstellung erklären, jeden Verbündeten Moskaus mit Liebe zu bedenken. Möglicherweise spiele es auch eine Rolle, dass der Vater des heutigen syrischen Präsidenten jahrzehntelang Naziverbrechern Heimat und Asyl gewährt habe. Beides wären Einstellungen, die er bisher mit dem öffentlichen Auftreten einer deutschen Firma wie der des Beschwerdeführers nicht in Verbindung gebracht hätte. Der Beschwerdeführer schreibt zurück: „Ich verbiete Ihnen schriftlich und ausdrücklich, meine Arbeitgeber einzubeziehen! Versuchen Sie es dennoch, dann wissen Sie ja, was Ihnen bevorsteht! Sie ahnen gar nicht, welchen Schaden Sie anzurichten im Begriff sind und zwar für mich und den Arbeitgeber.“ Er sei mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bedroht worden. Der Autor weist darauf hin, dass sich die Beschwerde auf zwei E-Mails beziehe, die er dem Beschwerdeführer geschrieben habe. Die Nachrichten seien niemandem sonst zugänglich gemacht worden. Er bezweifle, dass die dienstliche Korrespondenz eines Journalisten überhaupt in den Aufgabenbereich des Presserats falle. Der Beschwerdeführer – so schreibt der Autor weiter – habe für seine Mails eine E-Mail-Adresse genutzt, die eindeutig auf seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen hingewiesen habe. Es sei verblüffend, dass ein Mitarbeiter einer Firma seine berufliche E-Mail-Adresse für öffentliche Verlautbarungen im Internet benutze, die aufgrund ihrer kontroversen Natur sicher problematisch für das Image des betreffenden Unternehmens seien. Der Autor droht, er werde sich gegebenenfalls mit der Firma des Beschwerdeführers in Verbindung setzen.