Kindermord im Internet veröffentlicht
Identifizierende Berichterstattung ist in diesem Fall zulässig
„Martin Hesse (19) stellt sich in Herner Imbiss – Kindes-Killer hat ausgesagt“ – titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet über das Ende der Flucht von Martin Hesse. Im Beitrag werden seine mutmaßlichen Taten geschildert. Er selbst wird als „Kindes-Killer“, „pervers“ und „Psychopath“ bezeichnet. Dem Artikel beigestellt sind unverpixelte Fotos des mutmaßlichen Täters und seines neunjährigen Opfers. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert die Berichterstattung über den mutmaßlichen Täter. Er hält sie für vorverurteilend. Darüber hinaus verletze sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Sein voller Name werde auch nach der Festnahme genannt und ein unverfremdetes Foto von ihm gezeigt. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie seien angesichts der Dimension des Geschehens unbegründet. Die Redaktion habe über einen Neunzehnjährigen berichtet, der einen neunjährigen Nachbarsjungen mit unzähligen Messerstichen getötet habe, vor und nach der Tat darüber gechattet und sogar Fotos ins Netz gestellt habe, zwei Tage lang auf der Flucht gewesen und von einem Großaufgebot von Polizei und Ermittlungsbehörden gesucht worden sei. Ungezählte Medien hätten über den Fall mit persönlichen Details des Täters berichtet. Der Chefredakteur beruft sich auf Richtlinie 8.2. Die dort festgehaltenen Regelungen sprächen dafür, dass hier das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt.