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Prügelei an der Tür einer Nobeldisco

Bezeichnung eines Verdächtigen als „Messermörder“ ist vorverurteilend

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Gesuchter Messermörder wird in Leipzig zum Opfer“ über das Strafverfahren gegen einen Leipziger Türsteher. Diesem wird vorgeworfen, einen Gast geschlagen und getreten zu haben. Das Opfer dieser Tat sei ein irakischer Asylbewerber, nach dem wegen der Beteiligung an einer tödlichen Messerattacke im August 2018 in Chemnitz gefahndet werde. Gegen ihn liege ein Strafbefehl vor, da er im Verdacht steht, eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben. Er wird mit dem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und seinem Alter genannt. Der namentlich genannte Strafverteidiger des Türstehers habe gegenüber der Zeitung keine Erklärung abgeben wollen. Sein Mandant habe sich – so die Zeitung – geäußert und die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Iraker an der Tür einer Nobeldisco geschildert. Zum Beitrag gestellt ist ein Porträtfoto des Irakers. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Begriff „gesuchter Messermörder“ verstoße gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung), da der Mann weder gerichtlich verurteilt worden sei noch die ihm vorgeworfene Tat gestanden habe. Das Verbrechen sei auch nicht in der Öffentlichkeit begangen worden. Zudem verstoße der Begriff „Messermörder“ gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Kodex. Darüber hinaus werde das mutmaßliche Opfer mit Foto dargestellt. Das sei ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, insbesondere gegen Richtlinie 8.1. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass in dem Artikel der Name des Strafverteidigers des Türstehers erwähnt werde. Dabei sei im Artikel keine Rede davon, dass dieser Strafverteidiger im rechten Spektrum engagiert sei. Darin sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Redaktion stellt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde fest, dass sich die Tat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers doch in der Öffentlichkeit ereignet habe. Sie sei von Zeugen beobachtet worden.