Leserin vermisst kritisches Hinterfragen
Veröffentlichung verstößt gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7
„Wir hatten enormes Glück“ – so überschreibt eine Familienzeitschrift aus Anlass des Welt-Meningitis-Tags ein Interview mit einer Mutter, deren Baby an Meningokokken erkrankt war. Im Vorspann heißt es, dies sei eine Krankheit, gegen die eine Impfung schützen könne. Ein Info-Text unter dem Interview klärt über die Impfmöglichkeiten gegen Meningokokken auf. Darin wird auf die Seite „meningitis-bewegt.de“ verwiesen. Im gleichen Heft befindet sich eine als Anzeige gekennzeichnete Seite zum Thema Meningokokken-Impfungen. Rechts oben auf der Seite verweist das Logo auf ein bestimmtes Pharma-Unternehmen. Auch in der Anzeige wird auf die Web-Site des Unternehmens verwiesen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen die Richtlinien 7.1 und 7.2 des Pressekodex. Sie hält den Bericht für eine bezahlte Veröffentlichung bzw. für eine Gegenleistung für die im gleichen Heft geschaltete Werbung der Pharma-Firma. In dem Bericht werde nur die Internetseite des Konzerns zur weiteren “Information“ genannt. Es werde jedoch nicht kritisch hinterfragt, weshalb die genannten Impfungen nicht in die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) aufgenommen worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift stellt fest, eine Verletzung von Ziffer 7.1 des Kodex scheide schon formal aus, weil es sich nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handele oder gar um eine Gegenleistung für die im Heft enthaltende Werbeanzeige des Pharma-Unternehmens. Auch eine Verletzung von Richtlinie 7.2 liege nicht vor. Die Grenze zur Schleichwerbung werde nicht überschritten. Es werde auf die Möglichkeit und nicht das Muss einer Impfung hingewiesen. Der Hinweis auf die Website sei erfolgt, weil es das mit Abstand umfangreichste Info-Angebot zu Meningokokken sei, aufbereitet mit Videos und verständlichen Erklärungen. So könne man dort – und das sei einzigartig – direkt nachschauen, welche Impfungen die eigene Krankenkasse bezahlt. Das sei ein guter Service für die Leserschaft. Im Übrigen – so stellt die Rechtsvertretung der Zeitschrift abschließend fest – empfehle jedenfalls die sächsische Impfkommission die Meningokokken-Impfung als Standardimpfung.