Hundefreund gegen „Tierhasser“
Musste der Gesprächspartner von einer Namensnennung ausgehen?
In einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel, in dem über einen „Tierhasser“ berichtet wird, der Giftköder ausgesetzt hat, um Hunde zu töten. Ein Anwohner, der sich als Hundeliebhaber bezeichnet, setzt der Zeitung zufolge eine 5.000-Euro-Belohnung aus, um den Täter zu finden. Als zusätzliche Motivation gibt der namentlich genannte Hundefreund an, dass die beiden Doggen seines Sohnes Opfer des Täters geworden seien. Beschwerdeführer ist der im Artikel vorgestellte Hundefreund. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Er teilt mit, dass er der Redaktion per E-Mail mitgeteilt habe, dass er für Hinweise eine Belohnung von 5.000 Euro aussetze. Eine Redakteurin habe ihn daraufhin angerufen, aber mit keinem Wort erwähnt, dass sie beabsichtige, eine über den Polizeibericht hinausgehende Geschichte zu schreiben. Auch den Sohn habe sie kontaktiert. Diesem habe sie gesagt, er – der Vater - habe ihr die ausdrückliche Genehmigung erteilt, persönliche Daten zu veröffentlichen. Das sei definitiv gelogen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Autorin die Familie zu potenziellen Zielscheiben für weitere Anschläge des Täters gemacht habe. Familienmitglieder seien nunmehr gezwungen, mit enormem Zeitaufwand mehrmals am Tag ihre Grundstücke auf Giftköder abzusuchen, um die Gesundheit und das Leben ihrer Hunde nicht zu gefährden. Er habe auch Angst um seinen knapp einjährigen Enkel. Kleinkinder nähmen bekanntlich alles In den Mund. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er teilt mit, eine Redakteurin habe den Hundefreund angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie über die Polizeimeldung hinaus eine Geschichte über den Vorgang schreiben wolle. Aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei eindeutig hervorgegangen, dass daraus ein Beitrag für die Zeitung und den Online-Auftritt entstehen würde. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Recherche zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er anonym bleiben wolle. Korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer nach Erscheinen des Beitrages an die Zeitung gewandt und erstmals mitgeteilt habe, dass er über die namentliche Nennung erschrocken sei. Aus Kulanz habe sich die Redaktion entschlossen, den Beitrag aus dem Internet zu löschen.