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Eine Zeitung spricht von „Mord“

Strafunmündiger Junge soll gleichaltrigen Freund erschlagen haben

Der ungewöhnliche Todesfall eines Schülers ist gedruckt und online Thema in einer Regionalzeitung. Ein Dreizehnjähriger soll von seinem gleichaltrigen Freund erschlagen worden sein. Die Online-Ausgabe spricht in einer Bildunterzeile von „Mord“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung). Es handele sich um die Tat eines strafunmündigen Jungen (13). Hier sei besondere Zurückhaltung geboten. Stattdessen vorverurteile der Autor des Berichts den mutmaßlichen Täter, indem er von „Mord“ spreche. Für die Zeitung antwortet deren Chefredakteur. Der kritisierte Artikel sei vor dem Hintergrund des tragischen Geschehens angesichts des bundesweiten Medienechos angemessen und zurückhaltend formuliert. Am Abend sei er mit einer gegenüber der Printversion veränderten Bildunterzeile online gestellt worden. Der Spätdienst habe diese später überarbeitet, weil sie zu lang geraten sei, und habe dabei das Wort „Mord“ verwendet. Nachdem der Beschwerdeführer am folgenden Tag diesen Begriff moniert habe, sei dieser sofort beseitigt worden. Der Chefredakteur bittet, die Verwendung der beanstandeten Formulierung – auch wenn diese nur kurzzeitig im Online-Angebot der Zeitung gestanden habe – zu entschuldigen.