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Ein Blick ins Gefühlsleben des Co-Piloten

Boulevardzeitung veröffentlicht Einzelheiten aus seinem Tagebuch

Unter der Überschrift „Das Psycho-Tagebuch von Lubitz!“ veröffentlicht eine Boulevardzeitung Inhalte aus dem Tagebuch des Co-Piloten, der in den französischen Alpen eine mit 150 Menschen besetzte Germanwings-Maschine willentlich hat abstürzen lassen. Der Autor teilt mit, Lubitz habe auf Anraten seines Therapeuten auf seinem Computer ein Tagebuch verfasst. Dieses sei Teil der französischen Ermittlungsakten, die der Redaktion exklusiv vorlägen. Der Artikel enthält zahlreiche Zitate des Co-Piloten, in denen er sich zu seinem Gefühlsleben im Allgemeinen, zu der Belastung durch die Ausbildung zum Piloten in einer fremden Stadt und zu seiner psychiatrischen Behandlung äußert. Er dankt im Tagebuch auch seiner Mutter und seiner Freundin für ihre Unterstützung. Außerdem zitiert die Zeitung aus psychologischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Lufthansa und eines Psychotherapeuten. Auch wird berichtet, dass bei der Durchsuchung der Wohnung von Andreas Lubitz die Antidepressiva Escitalopram, Mirta TAD, Mirtazapin und das Schlafmittel Lorazepam gefunden worden seien. Die durchsuchenden Beamten hätten außerdem einen Überweisungsschein an einen Psychotherapeuten wegen eines psychosomatischen Beschwerdekomplexes und einen Überweisungsschein an eine psychiatrische Tagesklinik gefunden. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich an den Presserat. Sie sehen Verletzungen der Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Es verletze die Menschenwürde von Andreas Lubitz, dass durch die Veröffentlichung eine Vielzahl von persönlichen Aufzeichnungen zu seinem Gefühlsleben und seinem Gesundheitszustand ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt würden. Die Zeitung erwecke den falschen Eindruck, das auf der Titelseite mitgeteilte Zitat („Sehe keinen Weg zurück in ein normales erfülltes Leben“) stamme aus der Zeit unmittelbar vor dem Absturz des Germanwings-Flugzeugs und könne daher als Indiz für den Gesundheitszustand von Andreas Lubitz zum Absturzzeitpunkt herangezogen werden. Die Beschwerdeführer vermuten Verletzungen von weiteren presseethischen Grundsätzen, so etwa Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung). Der Presserat erweitert die Beschwerde im Rahmen der Vorprüfung auf einen möglichen Verstoß gegen Richtlinie 8.6 (Erkrankungen). Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die vollumfassende Informations- und Chronistenpflicht gegenüber der Öffentlichkeit. Die Tagebuchaufzeichnungen habe die Redaktion veröffentlichen dürfen. Der Justiziar des Verlages weist auf Ausmaß und Ausführung der Tat hin, die das Leben von 150 Menschen ausgelöscht habe. Die Berichterstattung darüber sei von größtem öffentlichem Interesse und von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.