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Wochenzeitschrift erfüllt Kodex-Anforderungen

Beilage ist ausreichend als Produkt einer Firma gekennzeichnet

Eine Wochenzeitung veröffentlicht ein 34-seitiges Sonderheft mit der Bezeichnung „Aufbruch – Mensch und Gesellschaft im digitalen Wandel“. Die Titelseite trägt oben den Hinweis „goo.gle/Aufbruch-de“ und unten den Schriftzug „Google“. Unter dem Impressum des Hefts auf Seite 2 wird mitgeteilt, dass es sich bei der Publikation um eine „Anzeigensonderveröffentlichung von Google“ handelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche klar erkennbar sei. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer rüge, dass diese „Anzeige“ nicht deutlich als solche bezeichnet gewesen sei. Bei der Broschüre handele es sich aber nicht um eine Anzeige, sondern um eine Beilage. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung – so die Rechtsvertretung – richte sich gegen den Verleger. Der Verlag sei aber nicht Verleger der beanstandeten Publikation. Die Redaktion habe an der Herstellung der Werbebeilage nicht mitgewirkt. Sie trage daher keine Verantwortung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten). Darüber hinaus sei die Broschüre ausreichend als Kundenmagazin der Firma Google gekennzeichnet worden. Bereits aus der Tatsache, dass etwa 130 deutschen Zeitungen und Zeitschriften das Heft 26mal ohne jegliche Beanstandung beigelegt worden sei, gehe hervor, dass die Angesprochenen diese Publikationen richtig einordnen könnten.