„Glücklich“ über einen Unfalltod-Bericht
Zeitung missachtet das Kodex-Gebot zur Wahrung der Menschenwürde
Eine Lokalzeitung berichtet online unter der Überschrift „16-jährige Radlerin stirbt bei Unfall“ über den Verkehrsunfalltod einer jungen Frau. Die Leser werden aufgefordert, darüber abzustimmen, was sie über den Beitrag denken. Zur Auswahl stehen die Optionen „traurig“ (441mal angeklickt), „wütend“ (51mal angeklickt), „freudig erregt“ (10mal ausgewählt), „glücklich“ (9mal angeklickt) und „beunruhigt“ (7mal ausgewählt). Ein Leser kritisiert, dass die Redaktion die Auswahlmöglichkeiten „freudig erregt“ und „glücklich“ auch bei einem Artikel zur Wahl stellt, der über den Tod eines Mädchens informiert. Solche Ratings – insbesondere mit diesem Abstimmungsergebnis – beschädigten das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Außerdem seien die vom Beschwerdeführer genannten Auswahlkriterien (Emojis) sofort nach einem Hinweis des Beschwerdeführers entfernt worden. Emojis – so der Chefredakteur – seien heutzutage im Internet allgegenwärtig. Mit ihnen drückten Menschen ihre Gefühle aus. Da viele Medien ihre Kommentarfunktionen mittlerweile geschlossen hätten, sei dies oft die einzige Möglichkeit, Anteilnahme auszudrücken. Das wünschten sich die Nutzer. Sie wollten teilhaben. Unter Artikeln von traurigen Ereignissen nur bestimmte Emojis anzeigen zu lassen, sei leider nicht möglich. Die Zeitung bedauere, dass einige Leser der Zeitung „glücklich“ oder „freudig erregt“ angeklickt hätten. Die Redaktion habe alle Emojis zu diesem Artikel deaktivieren lassen.