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Örtlichen Kletterpark als „beliebt“ bezeichnet

Chefredakteur rechtfertigt Berichterstattung mit Leser-Service

Eine Regionalzeitung berichtet online über die saisonale Eröffnung eines Kletterparks am Verlagsort. Die Einrichtung wird dabei als „beliebt“ bezeichnet. Langweilig werde es dort nicht, schreibt der Autor. Am Ende gibt die Redaktion Hinweise auf Öffnungszeiten, die Anschrift und die Telefonnummer des Parks. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Ein Alleinstellungsmerkmal, das diese Art der Berichterstattung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Es gebe in der Region auch noch andere, gleichartige Anbieter. Der Chefredakteur rechtfertigt die Art der Berichterstattung mit dem Hinweis auf den damit verbundenen Leserservice. Für die Kunden seien solche Termin- bzw. Service-Hinweise sehr wichtig. Das gehe aus aktuellen Leserreaktionen hervor. Bei der beschriebenen Einrichtung handele es sich um den einzigen der Redaktion bekannten Kletterpark am Verlagsort. Insofern habe dieser für die Stadt ein Alleinstellungsmerkmal. Da der Artikel ausschließlich im Bereich der Stadt erschienen sei, sehe man keinen Konflikt mit dem Pressekodex.