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Bei Google über Suizid-Methoden informiert

Zeitschrift berichtet über Erkrankung des Germanwings-Piloten Lubitz

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Inhalte aus dem Tagebuch des Germanwings-Piloten Andreas Lubitz. Der hatte Anfang 2016 dadurch Suizid begangen, dass er ein Flugzeug in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Redaktion zitiert aus seinen Tagebuch-Aufzeichnungen. Darin geht es unter anderem um die Beziehungen zu seinen Eltern und zu seiner Freundin, seine depressive Erkrankung und deren Behandlung. Der Artikel nennt konkrete Krankheitsbilder (Depression, hypochondrische Störung, drohende Psychose), an denen der Pilot litt. Er habe sich bei Google über Suizid-Methoden informiert. Die Redaktion befasst sich auch mit den Absturzopfern. Der Autor nennt die Namen der Verstorbenen zum Teil vollständig, zum Teil abgekürzt, und geht auf ihre familiären Hintergründe ein. Der Beitrag enthält ein Bild es Piloten und drei Fotos von Straße bzw. Häusern, in denen er während seiner Ausbildung gewohnt hatte. Mehrere Beschwerdeführer sehen zahlreiche pressethische Grundsätze verletzt. Einer von ihnen kritisiert eine reißerische, mutmaßende und respektlose Berichterstattung. Die Informationen, auf die er sich beziehe, hätten nur unter einem Bruch der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten eingeholt werden können. Absolut unangemessen sei es, die „schädliche, die erkrankungsfördernde Rolle der Eltern“ darzustellen. Ein weiterer Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung sorge für eine fortwährende Stigmatisierung psychisch erkrankter Patienten. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Pilot aufgrund seiner psychischen Krankheit als unzurechnungsfähig gelten müsse. Deshalb hätte auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden müssen. Durch die Berichte aus dem Lubitz-Tagebuch greife die Redaktion in die intimsten Gedanken eines Menschen ein. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung der Namen von jugendlichen Opfern der Flugzeugkatastrophe. Das sei ein Verstoß gegen den in Richtlinie 8.3 geforderten besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift beruft sich auf Presseratsentscheidungen, in denen das außerordentliche Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Co-Piloten angesichts der Einzigartigkeit des Geschehens und seiner Tragweite betont worden sei. Diese Umstände erlaubten eine identifizierende Berichterstattung. Die Darstellung sei auch nicht unangemessen sensationell. Es werde sachlich und chronologisch berichtet. Aus Gründen der Authentizität werde möglichst häufig aus Berichten, Gutachten und den eigenen Aufzeichnungen des Co-Piloten zitiert. Die Nennung der Namen der Opfer verstößt nach Ansicht der Rechtsabteilung nicht gegen den Pressekodex. Die Namensnennung sei nur da erfolgt, wo die Angehörigen einverstanden gewesen seien. Diese hätten sogar teilweise Stiftungen gegründet, die den Namen der Verstorbenen trügen. In allen anderen Fällen seien die Namen abgekürzt worden.