„Flüchtigkeitsfehler, aber keine Kodex-Missachtung“
Beschwerdeführer wirft Redaktion falsche Berichterstattung vor
Eine Zeitung im Ruhrgebiet veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Auch der Norden erhält einen Wandersteig“ über Pläne von Essen Marketing für einen Wanderweg. In den folgenden Wochen berichtet die Zeitung über die Eröffnung eines Corona-Testzentrums, dann über die Eröffnung eines weiteren Zentrums und Einbruchsstatistik der letzten Zeit. Ein Leser wirft der Zeitung Fehler in allen vier Fällen vor. Zum Wanderweg: De Zeitung stelle die Eröffnung für „das Frühjahr“ vor. Gemeint sei aber nicht 2021, sondern 2022. Dies habe er der Zeitung mitgeteilt. Ein Redakteur habe zugesagt, das Datum werde in Print und Online korrigiert. Online – so der Beschwerdeführer – sei dies immer noch nicht geschehen. Im Zusammenhang mit einem Corona-Zentrum werde auf eine entsprechende Internet-Seite hingewiesen, die gar nicht existiere. Später werde auf eine Internetseite www.Coronatest-Essen.de verwiesen. Diese habe aber mit Tests nichts zu tun. Darauf habe er – der Beschwerdeführer - die Redaktion hingewiesen, aber keine Antwort erhalten. Der Fehler sei nicht korrigiert worden. Auch bei der Einbruchsstatistik habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch nicht korrigiert worden sei. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu den einzelnen Punkten detailliert Stellung. Fazit: Presseethische Verstöße seien nicht erkennbar. Die Zeitung gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass bei der Abfassung der fraglichen Beiträge Flüchtigkeitsfehler passiert seien. In keinem Fall liege jedoch eine Missachtung des Pressekodex vor. Die Redaktion habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet. Sie sieht keinen Anlass für Korrekturen. Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten handele sich um Tipp- und Flüchtigkeitsfehler, wie sie jedem mal unterlaufen könnten.