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Kennzeichnung als Werbung reicht nicht aus

Anzeigencharakter wird erst nach der Lektüre des Artikels sichtbar

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Wochenzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Was macht ihr eigentlich mit unseren Daten?“ eine redaktionell gestaltete Anzeige von Google. Die Werbung ist an zwei Stellen mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet. In der Einleitung der Anzeige, die wie ein redaktioneller Artikel aufgemacht ist, heißt es: „Unsere Autorin hat sich auf den Weg zum Entwicklungszentrum von Google gemacht.“ Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Leser über den Werbecharakter der Veröffentlichung getäuscht werden. Dies geschehe vor allem durch die Formulierung „Unsere Autorin…“ sowie den redaktionell wirkenden Inhalt. Nach Meinung der Rechtsvertretung der Wochenzeitung erfüllt die Anzeige die in Richtlinie 7.1 formulierten Anforderungen an Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. So sei der Text neben dem Zeitungslogo mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Noch einmal finde sich das Wort „Anzeige“ an anderer Stelle. Die Veröffentlichung sei also doppelt als „Anzeige“ gekennzeichnet worden. Ebenso ergäben sich aus der Gestaltung der Anzeige selbst klare Hinweise auf den werblichen Charakter. Schließlich – so die Rechtsvertretung – sei am Ende der Veröffentlichung ein „Impressum“ platziert, das die Verantwortlichen der Anzeige nenne. Hier sei ausdrücklich die Firma Google mit Adresse und Kontaktdaten und dem weiteren Hinweis „Dies ist eine Anzeigensonderveröffentlichung von Google“ genannt.